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Heller, Soschinka: Verfassungswidrigkeit einer örtlichen Aufwandsteuer am Beispiel der
geplanten Waffen(besitz)steuer
DStR 2012,
494
Verfassungswidrigkeit einer örtlichen Aufwandsteuer am Beispiel der geplanten
Waffen(besitz)steuer
Von Dr. jur.Robert E.Heller, Berlin, und
Holger Soschinka, Hamburg*
Leere Kassen lassen Städte und Gemeinden immer neue Aufwandsteuern erfinden. Nach der
Bettensteuer und der Kulturförderabgabe wird derzeit überlegt, eine Waffenbesitzsteuer als
örtliche Aufwandsteuer einzuführen. Neben der Einnahmeerzielung soll auch lenkend der legale
Waffenbesitz reduziert werden. Eine solche Steuer wäre von der Ermächtigung des Art. 105
Abs. 2a GG nicht gedeckt und daher verfassungswidrig. Fragwürdig ist schon, ob überhaupt ein
nachweisbarer Aufwand besteht und der notwendige Ortsbezug gegeben ist. Im Unterschied zu
den bisherigen Aufwandsteuern würde eine Waffenbesitzsteuer aber zugleich das Gebot der
Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verletzen.
1. Aktuelle Pläne für eine Waffenbesitzsteuer
Einige deutsche Städte, darunter Stuttgart, Göttingen und zuletzt auch die Freie Hansestadt Bremen
planten bzw. planen eine Waffenbesitzsteuer (WaffSt) als kommunale Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a
GG) einzuführen. Am 22. 2. 2012 hat die Bremische Bürgerschaft (= Landtag) beschlossen, den Senat
aufzufordern, binnen dreier Monate Regelungen zur Einführung einer Aufwandsteuer für den privaten
Waffenbesitz vorzulegen, hilfsweise Bericht zu erstatten, aus welchen rechtlichen Gründen Abstand von
der Einführung einer solchen WaffSt genommen werden sollte1. Mit einer WaffSt als örtlicher
Aufwandsteuer sollen Mehreinnahmen von rund 5 Mio. _ jährlich erzielt werden und der legale Besitz von
Schusswaffen reduziert werden. Teile der Einnahmen sollen die Kosten der waffenrechtlich erforderlichen
Kontrollen der Aufbewahrung decken2.
Der Bürgerschaftsbeschluss geht auf den Entwurf der SPD-Fraktion zurück3. Danach soll Steuergegenstand
der Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen durch natürliche Personen im Gebiet der Stadtgemeinde
Bremen sein, soweit er nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Waffen im Sinne des
Entwurfs sind Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände i. S. von _ 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG4.
Steuerschuldner soll der Waffenbesitzer sein. Auf Antrag soll eine Steuerbefreiung gewährt werden für
Waffen von Inhabern eines gültigen Jagdscheins, sofern die Waffen zur waidgerechten Jagdausübung
erforderlich und geeignet sind; als solche gelten höchstens eine Flinte, eine Kugelbüchse, eine klein- und
eine großkalibrige Kurzwaffe. Außerdem Waffen von gefährdeten Personen i. S. von _ 19 Abs. 1 WaffG,
sofern die Waffe erforderlich und geeignet ist die Gefährdung zu mindern sowie Waffen von Personen, die
diese aus dienstlichen oder gewerblichen Gründen besitzen. Für die nicht unter diese Befreiung fallenden
Waffen soll der Steuersatz 300 _ jährlich pro Waffe betragen.
Eine solche WaffSt ist verfassungswidrig, weil die Stadt Bremen hierfür nicht die
Steuergesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2a GG ableiten kann; es fehlt schon am nachweisbaren
örtlichen Aufwand als Anknüpfungspunkt (unten 2.) und es wird das Gebot der Widerspruchsfreiheit der
Rechtsordnung durch den unzulässigen Eingriff einer solchen WaffSt in die ausschließliche
Sachgesetzgebungskompetenz des Bundes verletzt (unten 3.).


2. Fehlen von Aufwand und Örtlichkeit für die Steueranknüpfung (Art. 105 Abs. 2a GG)
2.1 Steuergesetzgebungskompetenz der Kommunen im Rahmen des Art. 105 Abs. 2a GG
Gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen
Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern
gleichartig sind. Die Länder haben die ihnen durch Art. 105 Abs. 2a GG eingeräumte
Steuergesetzgebungskompetenz i. d. R. durch Landesgesetz auf die Gemeinden übertragen5.
Dementsprechend haben die Gemeinden grundsätzlich in diesem Rahmen ein sog. Steuer-findungsrecht6.
Da der Steuergegenstand einer WaffSt der Besitz von Waffen ist, kommt es für die verfassungsrechtliche
Beurteilung allein auf die Erfüllung der Voraussetzungen für eine örtliche Aufwandsteuer an. Für eine
Verbrauchsteuer fehlt es schon am Verbrauch vertretbarer, regelmäßig zum kurzfristigen Konsum
bestimmter Güter des ständigen Bedarfs7. Steuergegenstand ist nicht (auch) der Erwerb, so dass es
insoweit nicht zu einer Konkurrenz mit der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer kommen kann. Für
den Besitz von Waffen gibt es keine gleichartige bundesgesetzlich geregelte Steuer.
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geplanten Waffen(besitz)steuer (DStR 2012, 494)
2.2 Kein willkürfrei nachweisbarer Aufwand
Örtliche Aufwandsteuern sind Steuern auf die (besondere) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der
Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt8. Da es um den
persönlichen Lebensbedarf geht, sind naturgemäß juristische Personen ausgenommen. Deshalb
unterliegen z. B. Schützenvereine, die nach dem WaffG Waffen besitzen dürfen9, nicht der Besteuerung.
Die WaffSt muss danach an einen Aufwand des Steuerpflichtigen anknüpfen, den dieser über den
allgemeinen Lebensbedarf hinausgehend treibt, ohne dass es darauf ankommt, ob sich der Steuerpflichtige
im Einzelfall diesen Aufwand leisten kann; denn darin zeigt sich die besondere wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, die die Besteuerung rechtfertigt10.
Voraussetzung ist der Nachweis, dass der Steuerpflichtige einen besonderen Konsumaufwand treibt. Der
Besitz als solcher ist nicht Aufwand und damit nicht Steuergegenstand für eine Aufwandsteuer i. S. des
Art. 105 Abs. 2a GG. Als Konsumaufwand darf angesetzt werden, was der Steuerpflichtige typischerweise
regelmäßig für den betreffenden persönlichen Bedarf erbringt. Die Grenze zulässiger Typisierung ist dort
erreicht, wo die rechtssetzungstechnischen Vorteile der Typisierung in keinem angemessenen Verhältnis
mehr zu den hiermit hervorgerufenen Ungleichheiten in der steuerlichen Belastung bestehen11.
Der von Bremen ohne jeden Nachweis angesetzte Pauschalbetrag von 300 _ pro Waffe und Jahr ist nicht
nachvollziehbar und willkürlich gesetzt12. Denkbare Anknüpfungspunkte für den Aufwand könnten der
Munitionsverbrauch und die Unterhaltskosten wie z. B. für Reinigungsmittel sein. Der Munitionsverbrauch
ist allerdings ein ungeeigneter Maßstab für den Nachweis eines Aufwandes, schon weil er sehr stark bei
den einzelnen Waffenbesitzern differiert. Während Sportschützen, die bspw. mehrmals in der Woche für
die Teilnahme an olympischen Spielen trainieren, einen äußerst hohen Munitionsverbrauch haben, werden
Erben oder Waffensammler mangels Schießtätigkeit keinen Munitionsverbrauch haben. So wird ein
Bootseigentümer für eine Signalpistole an Bord seines seegehenden Schiffes überhaupt keinen laufenden
Aufwand haben, weil der Munitionsverbrauch nur bei dem hoffentlich aus seiner Sicht nie eintretenden
Seenotfall erforderlich wird. Schon diese Fälle zeigen, dass der Munitionsverbrauch als maßgeblicher
Anknüpfungspunkt für den Konsumaufwand völlig ungeeignet ist. Der Aufwand für Reinigungsmittel ist
gleichermaßen ungeeignet, weil er sich im Bereich einiger weniger Euro im Jahr für Öl und Putzlappen
bewegt. Auch Kosten der sicheren Aufbewahrung lassen sich nicht als laufender Konsumaufwand in die

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Bemessungsgrundlage einbeziehen, da derartige Aufwendungen einmalig und in der Regel im
Zusammenhang mit dem Erwerb der Waffen getätigt werden13.
Bei dem bloßen Waffenbesitz ist also kein typischer oder laufender Konsumaufwand nachzuweisen, der als
Anknüpfungspunkt für eine WaffSt dienen kann. Insofern ist die Lage anders als bspw. bei der
Hundesteuer. Der für den Unterhalt von Hunden getätigte laufende Aufwand (Nahrung, Tierarztkosten
u. ä.) ist für kleine und große (Kampf-)Hunde typisierend vergleichbar in Geld messbar und daher
nachweisbar.
2.3 Fehlender örtlicher Bezug
Der Aufwand müsste außerdem einen örtlichen Bezug zu der Gemeinde haben, die die Steuer erhebt.
Dieser ist bei der WaffSt schon aus objektiven Gründen nicht nachweisbar. Selbst wenn man als einzig
möglichen Anknüpfungspunkt für den Aufwand den Munitionsverbrauch zugrundelegen würde, dann würde
diese Munition bei Sportschützen auf dem Schießstand und bei Jägern im Jagdrevier verbraucht.
Steuerpflichtige dürften in den allerseltensten Fällen mit ihren Waffen auf einer Schießstätte oder in einem
Jagdrevier Munition verschießen, die im Gebiet der steuerberechtigten Kommune liegen14. Dies wird auch
deutlich aus dem Vergleich mit der Hundesteuer als örtlicher Aufwandsteuer15. Der Aufwand für die
Haltung eines Hundes hat in aller Regel aufgrund der Inanspruchnahme von öffentlichen Flächen den
Bezug zu der Kommune, in der der Halter wohnt.
2.4 Verfassungswidrige Erdrosselungswirkung nicht auszuschließen
Wenn die WaffSt faktisch zu einem Verbot des besteuerten Vorgangs (Besitz von Waffen) führt, weil das
besteuerte Verhalten durch unbezahlbare Abgaben unterbunden werden soll, ist dies keine Regelung
steuerlicher Art mehr, so dass sie nicht auf die Steuerkompetenz des Art. 105 Abs. 2a GG gestützt werden
kann16. Es ist zu erwarten, dass sich die große Zahl der legalen Waffenbesitzer wegen der hohen WaffSt
den Waffenbesitz nicht mehr leisten können wird und deshalb nahezu keine Steuereinnahmen mehr
generiert werden. Darüber hinaus ist die Erdrosselungswirkung begründet, wenn sie einen unzulässigen
Eigentumseingriff (Art. 14 Abs. 1 GG) darstellt; dies ist zu befürchten, weil die Steuerzahlung die Mehrzahl
der Waffenbesitzer übermäßig belastet und ihre Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt17.
3. Verletzung des Gebots der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung
Erforderlich und ausreichend für örtliche Aufwandsteuern ist die Steuergesetzkompetenz der Gemeinden.
Da die WaffSt als Aufwandsteuer unabhängig von der wirtschaftlichen
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Leistungsfähigkeitist, entfaltet sie immer auch lenkende Wirkung; bei der WaffSt ist sie ausdrücklich
gewollt ("Reduzierung von Waffen"). Grundsätzlich darf eine Aufwandsteuer lenkende Wirkung außerhalb
des Steuerrechts haben, auch wenn die Kommune insoweit keine sachliche Regelungskompetenz hat18.
Aber die lenkende Wirkung darf nicht so weit gehen, dass die Regelung sich in Widerspruch zur
Rechtsordnung setzt19. Mit Rechtsordnung sind alle Regelungen gemeint, die vorrangig das Gebiet regeln,
in das das Steuergesetz über seine Lenkungswirkung (mittelbar) eingreift. Durch die Begrenzung des
Steuersetzungsrechts wird die Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung sichergestellt, so dass über die
lenkende (Neben-)wirkung eines Steuergesetzes nicht die bestehenden Sachgesetze ausgehebelt werden
können. Das BVerfG gibt dem Steuergesetzgeber auf, die vom Sachgesetzgeber getroffenen
Entscheidungen nicht durch Lenkungsregelungen zu verfälschen, deren verhaltensbestimmende Wirkungen
dem Regelungskonzept des Gesetzgebers zuwiderlaufen; dem kommunalen Gesetzgeber ist hierbei
untersagt, durch eine Lenkungsteuer in den Regelungsbereich des Bundesgesetzgebers einzuwirken, wenn dieser den steuerlich verfolgten Lenkungszweck ausgeschlossen oder gegenläufige Lenkungswirkung oder
Handlungsmittel vorgeschrieben hat20. Das WaffG regelt als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt jedoch
gerade die berechtigten Belange der Personengruppen, die aus unterschiedlichen privaten Gründen ein
anerkanntes Bedürfnis zum Waffenbesitz haben und daher ausnahmsweise - unter Berücksichtigung der
Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (_ 1 Abs. 1 WaffG) - Waffen besitzen dürfen. Vor diesem
sachgesetzlichen Hintergrund hat der Bundesgesetzgeber durch das Verbotsgesetz den Lenkungszweck
schon erschöpfend und abschließend für sich in Anspruch genommen, so dass für eine steuerliche
Lenkungsnorm der Kommune kein Raum mehr verbleibt.
Die geplante WaffSt verletzt erkennbar die bundesgesetzlichen Vorgaben des WaffG als vorrangiges
Sachgesetz und ist deshalb verfassungswidrig. Die WaffSt greift mit ihrem beabsichtigten Lenkungszweck
in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet des Waffenrechts ein und
führt zu eklatanten Widersprüchen zu den Entscheidungen des Gesetzgebers im WaffG.

3.1 Verfassungswidriger Eingriff in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über das Waffenrecht.
Dementsprechend hat er das bundesweit geltende WaffG verabschiedet. Würde den Ländern oder von
diesen abgeleitet den Kommunen über Art. 105 Abs. 2a GG die Kompetenz gegeben, über steuerliche
Regelungen lenkend in das Waffenrecht einzugreifen, wäre die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes
ausgehöhlt. Dies ist mit der Kompetenzverteilung des GG nicht vereinbar und daher verfassungswidrig.
Denn gemäß Art. 70 haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das GG nicht dem Bund die
Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Gemäß Art. 71 GG haben im Bereich der ausschließlichen
Gesetzgebung des Bundes die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in
einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden. Eine solche Ermächtigung findet sich im WaffG
jedenfalls nicht zu Gunsten einer WaffS

3.2 Widerspruch zu den sachgesetzlichen Vorgaben des WaffG

Die WaffSt greift in das bundesgesetzlich geregelte Waffenrecht ein. Allein durch die Regelungen des
WaffG, insbesondere über die waffenrechtlichen Erlaubnisse, wird die Zahl der Waffen in Abhängigkeit
insbesondere vom jeweiligen Bedürfnis der betroffenen Personengruppen, die Umgang mit Waffen haben,
reguliert. So wird der Besitz von Langwaffen bei Jägern zahlenmäßig nicht beschränkt, wohl aber der
Besitz von Kurzwaffen, soweit es mehr als zwei sind. Bei Sportschützen kommt es maßgeblich auf die mit
den Waffen ausgeübten Sportdisziplinen an. Bei Sammlern ist vor allem die kulturhistorische Bedeutung
im Zusammenhang mit dem Sammelthema das beschränkende Merkmal22.
Dementsprechend werden auch die Art und die Zahl der genehmigungsfähigen Waffen nach gesetzlich
geregelten Sachkriterien und Voraussetzungen vorgegeben. Jede landesrechtliche oder kommunale
Regelung, die in dieses System eingreift, steht damit im Widerspruch. Die durch eine WaffSt faktisch
bewirkten Folgen stehen zu den Regelungen im WaffG in unauflösbarem Widerspruch; denn der
Waffenbesitz ist ohne waffenrechtliche Erlaubnis nicht auszuüben. Wenn die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Erlaubnis nach dem WaffG vorliegen, besteht auch ein Rechtsanspruch auf die Erlaubnis
und damit auf den Besitz. Zudem würde die durch die WaffSt allein belastete Umgangsart des Besitzes das
gesamte System waffenrechtlicher Erlaubnisse in Bezug auf die unterschiedlichen Umgangsarten mit
Waffen, die das WaffG vorsieht, faktisch außer Kraft setzen. Denn wie soll jemand noch eine
Schießerlaubnis erlangen können, wenn er sich keine Waffen mehr leisten kann, weil die Steuer zu hoch
ist?
Der Vergleich mit der erhöhten Besteuerung von Kampfhunden durch die Hundesteuergesetze der
Kommunen macht die Unterschiede zur Besteuerung von Waffen deutlich. Die Ausgangslage ist nur
scheinbar ähnlich wie beim Waffenbesitz. Hundegesetze regeln wegen der abstrakten Gefährlichkeit die
Haltung von Kampfhunden, um vor allem Beiß-Vorfälle auszuschließen23; so müssen Hunde innerhalb des
befriedeten Besitztums so gehalten werden, dass sie dieses nicht gegen den Willen des Halters verlassen
können und außerhalb des befriedeten Besitztums besteht Leinen- und Maulkorbzwang24. Für Waffen
regelt das WaffG die Einzelheiten
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der Aufbewahrung und die Modalitäten des Trans-ports25. Hunde können unabhängig von ihrem Halter und
trotz Leinen- und Maulkorbzwang unberechenbar reagieren und beißen; eine Waffe dagegen kann von sich
aus nicht selbst schießen. Im Unterschied zum Waffenbesitzer hat ein Kampfhunde-Halter grundsätzlich
die Möglichkeit, einen Hund zu halten, der nicht zu den als gefährlich eingestuften Rassen gehört. Diese
Alternative hätte der Waffenbesitzer nicht, weil alle erlaubnispflichtigen Waffen von der WaffSt erfasst
wären und z. B. ein Sportschütze dann den Schießsport nicht mehr betreiben könnte. Ein weiterer
Unterschied besteht hinsichtlich der Regelungskompetenz. Für die Hundegesetze, die das Halten der
(Kampf-)Hunde regeln und die Hundesteuergesetze haben in beiden Fällen die Kommunen die Kompetenz.
Diese Kompetenz ergibt sich nicht aus der Kompetenzverteilung des GG, sondern aus der allgemeinen
Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach den Gemeinden das Recht gewährleistet
sein muss, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener
Verantwortung zu regeln.
Soweit der Waffenbesitz von Sportschützen besteuert würde, wird das Gebot der Widerspruchsfreiheit der
Rechtsordnung wegen des Widerspruchs zum steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht verletzt. Nach _ 52
Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO gehört die Förderung des Sports und damit auch des Schießsports zu den
gemeinnützigen Zwecken. Mit der Anerkennung von gemeinnützigen Zwecken will der Gesetzgeber vor
allem ehrenamtliches und bürgerschaftliches Engagement fördern26. Diese Grundentscheidung hat daher
auch über die AO hinausgehende Bedeutung im Hinblick auf die Begrenzung des Steuerfindungsrechts aus
Art. 105 Abs. 2a GG.
4. Sonstige Gründe für die Unzulässigkeit
4.1 Kein Vorrang des Haushaltsrechts
Die Begründung von Bremen, wegen der Haushaltsnotlage jede Möglichkeit zur Einnahmeerzielung zu
nutzen, findet außer im allgemeinen Haushaltsrecht ihre Grundlage nicht zuletzt in Art. 109 Abs. 3 GG
(Schuldenbremse) und Art. 143 Abs. 2 GG (Konsolidierungshilfen zur Erreichung der Vorgaben der
Schuldenbremse)27. Diese Normen können allenfalls für den fiskalischen Zweck der örtlichen
Aufwandsteuern herangezogen werden, nicht aber als Legitimation, um bundesgesetzliche Vorgaben zu
unterlaufen.
Im Übrigen wäre eine Zweckbindung der Einnahmen aus der WaffSt für die Finanzierung der Kontrollen
der Aufbewahrung nach allgemeinem Haushaltsrecht nur dann unzulässig, wenn sie durch Gesetz
festgelegt würde. Denn insoweit gilt der haushaltsrechtliche Grundsatz der Gesamtdeckung, d. h. alle
Einnahmen dienen grundsätzlich der Deckung aller Ausgaben im Haushalt (_ 7 Satz 1 HGrG). Der
Gesetzgeber hat klargestellt, dass für die verdachtsunabhängigen Kontrollen die zuständigen
Waffenbehörden wegen des öffentlichen Interesses keine Gebühren erheben28. Wenn in dem Antrag von
Bremen davon gesprochen wird, dass mit den Einnahmen aus einer WaffSt auch die Kosten für das
Personal und sonstigen Kosten für verdachtsunabhängige Kontrollen der Aufbewahrung von Waffen
finanziert werden sollen, dürfte dies so zu verstehen sein, dass dieses Geld allgemein im Haushalt der
Gebietskörperschaft zur Verfügung steht und ggf. über einen zufließt bzw. Deckungsvermerk bei dem
entsprechenden Einnahmetitel die Ausgaben verstärkt. Eine gesetzeswidrige Zweckbindung von Steuern
dürfte hierin nicht zu sehen sein.

4.2 Verstoß gegen die Landesverfassungen
Soweit in den Landesverfassungen Vorschriften zur Förderung des Sports enthalten sind30, würde eine
WaffSt, wenn sie Sportschützen belastet, schon aus diesen Gründen mit der Verfassung des jeweiligen
Landes nicht vereinbar sein. Da die Steuergesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2a GG den Ländern
zusteht und i. d. R. durch die KAG auf die Kommunen übertragen ist, gelten die
Landesverfassungsbestimmungen unmittelbar auch für die Kommunen, die das abgeleitete
Steuerfindungsrecht in Anspruch nehmen.
4.3 Unverhältnismäßig hoher Verwaltungs- und Vollzugsaufwand
Die für die Besteuerung erforderlichen Daten sind zwar ab dem 1. 1. 2013 im nationalen Waffenregister
enthalten. Diese Daten dürfen jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht für Zwecke der
Besteuerung verwendet werden31. Die Steuerverwaltung der jeweiligen Kommune müsste also parallel ein
örtliches Register weiterführen. Im Übrigen obliegt die Erhebung der Steuer der Kommune und nicht dem
Finanzamt als Teil der Landesverwaltung.
5. Fazit
Eine WaffSt ist nicht mit dem GG vereinbar, weder nach dem Entwurf im Fraktionsbeschlusses der SPD in
Bremen noch in einer anderen Ausgestaltung. Da eine WaffSt erkennbar das Gebot der
Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verletzt, kommt es nicht mehr darauf an, ob neben dem
fiskalischen Zweck das Lenkungsziel Voraussetzung für eine örtliche Aufwandsteuer ist oder nicht. Denn
eine WaffSt lässt sich generell nicht auf einen rein fiskalischen Zweck ausrichten, sondern wirkt immer
auch lenkend auf die Waffenbesitzer ein - unabhängig von ihrer Höhe - und führt damit zum Konflikt mit
dem bundesgesetzlich geregelten Waffenrecht.
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Dr. jur. Robert E. Heller ist Rechtsanwalt; er war viele Jahre im Bereich der Gesetzgebung und in
leitender Position in der Bundes- und Landesfinanzverwaltung tätig und ist
Universitätslehrbeauftragter. Holger Soschinka ist leitender Justiziar und war von 2000 bis 2010 als
Rechtsanwalt mit einem seiner Tätigkeitsschwerpunkte auf dem Gebiet des Waffenrechts in
Düsseldorf tätig.
Antrag von SPD und Bündnis 90/Die GRÜNEN vom 18. 1. 2012 (Drs. 18/206).
Seit 25. 7. 2009 dürfen die Waffenbehörden verdachtsunabhängig die Aufbewahrung
erlaubnispflichtiger Schusswaffen kontrollieren (_ 36 Abs. 3 WaffG); s. Heller/Soschinka,
Verschärfungen im Waffenrecht 2009, NVwZ 2009, 993 ff.
www.spdfraktion-bremen.de . Vorbild für die Regelungen waren nicht verabschiedete Entwürfe
insbesondere von Stuttgart aus dem Jahr 2010, genannt (ohne Fundstelle) bei Meier/Kievits,
Kommunale Steuer-Zeitschrift 2011, 103, und Dietlein, Gutachterliche Stellungnahme im Auftrag
des Forums Waffenrecht i. V. m. Deutschen Jagdschutz-Verband e. V., dem Deutschen
Schützenbund sowie dem Verband der Hersteller von Jagd- und Sportwaffen v. 23. 7. 2010,
veröffentlicht unter www.dsb.de .
S. ausführlich Heller/Soschinka, Waffenrecht - Hdb. für die Praxis, 2. Aufl. 2008, Rn. 103 ff.; die
3. Aufl. ist für Frühjahr 2012 in Vorbereitung.
Z. B. _ 3 KAG NW, Art. 3 BayKAG.
Das gemeindliche Steuerfindungsrecht hat auch zum Inhalt, von der Besteuerung bestimmter
örtlicher Aufwände bewusst abzusehen, s. Siekmann, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 105 Rn. 48,
51, m. w. N.
Vgl. Siekmann, (Fn. 6), Art. 105 Rn. 37, m. w. N. aus der Rspr. des BVerfG und Dietlein, (Fn. 3),
S. 6 ff.
Drüen, in: Tipke/Kruse, AO, Losebl. Std. 7/2011, _ 3 Rn. 71, m. w. N. zur Rspr. des BVerfG.
S. Heller/Soschinka, (Fn. 4), Rn. 682 ff.
OVG Münster v. 8. 6. 2010, 14 A 3021/08, BeckRS 2010, 50142.
S. Dietlein, (Fn. 3), S. 10, m. w. N. aus der Rspr. des BVerfG.
S. Dietlein, (Fn. 3), S. 10 zu einem Betrag von 100 _ und Braun, Ist eine Waffenbesitzsteuer
zulässig?, in: SächsVBe. 2012, 29 ff.
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Dietlein, (Fn. 3), S. 12 f., m. w. N. weist zu Recht darauf hin, dass der Besitz bestimmter
Gegenstände für sich genommen nicht als zulässiger Anknüpfungspunkt einer durch
Konsumausgaben zu belegenden Leistungsfähigkeit herangezogen werden darf.
Siehe zur Aufbewahrung in Jagdhütten oder Vereinsheimen Heller/Soschinka, (Fn. 4), Rn. 1088 ff.
Vgl. OVG Rheinland-Pfalz v. 21. 4. 2010, 6 A 10038/10.OVG, BeckRS 2010, 48679.
OVG Münster v. 8. 6. 2010, 14 A 3021/08, BeckRS 2010, 50142.
Vgl. BVerfG v. 8. 4. 1997, 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267, 300 f., NJW 1997, 1975, m. w. N.
_ 3 Abs. 1, 2. Halbsatz AO; Drüen, (Fn. 8), _ 3 Rn. 12, 72, m. w. N. zur Rspr. des BVerfG.
Drüen, (Fn. 8), _ 3 Rn. 72, m. w. N. zur Rspr. des BVerfG.
Vgl. BVerfG v. 7. 5. 1998, 2 BvR 1991/95 und 2004/95, NJW 1998, 2341, 2342.
Ermächtigungen für die Länder enthält das WaffG nur bezüglich von Regelungen für Verbote des
Führens von Waffen auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in _ 42 Abs. 5 Satz 1
WaffG, s. Heller/Soschinka, (Fn. 4), Rn. 520.
Heller/Soschinka, (Fn. 4), Rn. 2000 ff.
OVG Münster v. 8. 6. 2010, 14 A 3021/08, BeckRS 2010, 50142.
Z. B. __ 3, 5, 10 LHundG NW; aufgrund eines sog. "Wesenstests" können bestimmte Hunde von den
Vorgaben des Haltungsregimes (teilweise) befreit werden.
S. Heller/Soschinka, (Fn. 4), Rn. 1060 bis 1169.
S. Sportbericht der Bundesregierung (BT-Drs. 7/8459, S. 11): "Der Sport und die ihn tragenden
Organisationen gehören zu den stabilisierenden und wertvermittelnden Institutionen des gesamten
Staatswesens". S. auch Tipke, in: Tipke/Kruse, AO, Losebl. Std. 7/2011, _ 52 Rn. 42 und 48 zum
Schießsport.
S. Heller, Haushaltsgrundsätze für Bund, Länder und Gemeinden, Hdb. zum Management der
öffentlichen Finanzen, 2010, Rn. 1206 ff., 1227 ff.
BT-Drs. 16/13423, S. 116.
Zur Zweckbindung Heller, (Fn. 27), Rn. 743 ff.
Nachweise bei Tipke, (Fn. 26), _ 52 Rn. 44, z. B. Art. 36a Bremische Verf., Art. 3c LVerf. BW,
Art. 40 LVerf. RP.
Vgl. die Zweckbestimmung des _ 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters
(BR-Drs. 849/11)

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